Cookie-Einstellungen – Neue Casinos Portal
Wer hier Listen frisch gestarteter Casinos liest, wird dabei nicht gezählt: auf neuecasinosportal.com entsteht kein Spielerkonto, es wird nichts eingezahlt und nicht gespielt. Ein paar Dateien fallen dennoch an, und dieser Text nennt sie einzeln.
Was ohne Nachfrage abläuft
Zwei Dateien fragen nichts. Die eine hält einen Besuch zusammen, die andere merkt sich die getroffene Entscheidung — fehlte sie, erschiene der Hinweis bei jedem Aufruf von Neuem.
Auf welcher Grundlage das steht
Maßgeblich ist § 25 Abs. 1 TDDDG: sobald auf ein Endgerät zugegriffen oder etwas darauf abgelegt wird, ist eine Einwilligung erforderlich, ob Rechner, Tablet oder Telefon. Diesen Namen trägt das Gesetz seit dem 14. Mai 2024; zuvor lautete er TTDSG, und geändert wurde allein die Bezeichnung, weil das DDG an die Stelle des TMG getreten ist.
Die Ausnahme des Absatzes 2
§ 25 Abs. 2 TDDDG nimmt zwei Fälle heraus: die Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz sowie das, was für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Der Rest wartet auf den Klick.
Was erst nach dem Klick startet
Reichweitenmessung, Lesestatistik und jede Einbindung Dritter beginnen nach der Zustimmung. Wer ablehnt, verliert nur die Messung; sämtliche Texte bleiben offen.
Woran eine Einwilligung gemessen wird
Den Maßstab setzt die DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, in Art. 4 Nr. 11 und Art. 7. Freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert, unmissverständlich und durch eine Handlung erklärt — Schweigen, ein vorangekreuztes Kästchen oder bloßes Weiterlesen genügen nicht. Ablehnen darf nicht mühsamer sein als Zustimmen.
Dauer und Rücknahme
Die Sitzungsdatei endet mit dem Schließen des Browsers, die gespeicherte Entscheidung nach einem halben Jahr. Zurücknehmen lässt sie sich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft: über die Cookie-Einstellungen auf neuecasinosportal.com oder durch Löschen im Browser.
Aufsicht und Bußgeld
Zuständig sind die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Ein Verstoß gegen § 25 TDDDG kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 € geahndet werden.
